BFH vom 12.01.1971
VII R 51/68
Fundstellen:
BFHE 101, 185
BStBl II 1971, 243

BFH - 12.01.1971 (VII R 51/68) - DRsp Nr. 1997/10412

BFH, vom 12.01.1971 - Aktenzeichen VII R 51/68

DRsp Nr. 1997/10412

»Gemäß Art. 177 Abs. 1 und 3 des EWGV werden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist der Begriff "Grobgrieß von Mais" im Sinne des Art. 1 Buchst. d der VO (EWG) Nr. 19/62 in Verbindung mit der Anlage zu dieser VO (Nr. des Gemeinsamen Zolltarifs: ex 11.02, ex A, ex III. b) dahin auszulegen, daß ein solches Erzeugnis vorliegt, wenn es aus dem grobzerkleinerten Mehlkörper des geschälten Maiskorns besteht, dem der Maiskeim entzogen worden ist, und wenn es eine gröbere Körnung aufweist als handelsüblicher Maisgrieß, also eher als Grütze zu bezeichnen wäre? Kommt es weiter auf den Fettgehalt an, insbesondere ist ein solcher von 0,9 % bis 1,5 % erforderlich und ausreichend? 2. Bei Verneinung der Fragen zu 1.: Ist der Begriff "Getreidekörner, geschält, von Mais" im Sinne der zu 1. genannten Vorschrift dahin auszulegen, daß solche vorliegen, wenn die unter 1. angeführten Beschaffenheitsmerkmale gegeben sind? 3. Bei Verneinung der Frage zu 2.: Ist der Begriff "Getreidekörner, geschrotet von Mais" im Sinne der zu 1. genannten Vorschrift dahin auszulegen, daß solche vorliegen, wenn die unter 1. angeführten Beschaffenheitsmerkmale gegeben sind, also insbesondere, wenn die Getreidekörner geschält sind und ihnen der Maiskeim entfernt worden ist? 4. Bei Verneinung der Frage zu 3.: