BFH vom 12.01.1983
I R 70/79
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 350
BStBl II 1983, 223

BFH - 12.01.1983 (I R 70/79) - DRsp Nr. 1997/15516

BFH, vom 12.01.1983 - Aktenzeichen I R 70/79

DRsp Nr. 1997/15516

»Der Personenbeförderung dienende Rolltreppen in einem mehrstöckigen Textilkaufhaus sind auch dann Gebäudebestandteile und keine Betriebsvorrichtungen, wenn sie zusätzlich zu schon vorhandenen festen Treppenanlagen eingebaut worden sind.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in einem dreigeschossigen Gebäude ein Kaufhaus für Textilwaren. Die einzelnen Stockwerke sind durch feste Treppen miteinander verbunden. Im Jahre 1976 ließ die Klägerin zusätzlich Rolltreppen einbauen. Die Klägerin betrachtete die Rolltreppen als bewegliche Wirtschaftsgüter, von deren Anschaffungskosten sie Absetzungen für Abnutzung (AfA) unter Zugrundelegung einer siebenjährigen Nutzungsdauer in Anspruch nahm. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) behandelte in dem einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid 1976 die Rolltreppen als unselbständige Teile des Gebäudes; ihre Anschaffungskosten könnten nur nach dem für das Gebäude geltenden AfA-Satz von 3 v.H. abgeschrieben werden.