BFH vom 12.01.1983
IV R 177/80
Normen:
GewStG § 10a;
Fundstellen:
BFHE 138, 90
BStBl II 1983, 425
DB 2015, 1183

BFH - 12.01.1983 (IV R 177/80) - DRsp Nr. 1997/15607

BFH, vom 12.01.1983 - Aktenzeichen IV R 177/80

DRsp Nr. 1997/15607

»Zum Erfordernis der Unternehmensidentität als Voraussetzung des Verlustabzugs nach § 10a GewStG

Normenkette:

GewStG § 10a;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft (KG), führte früher die Firmenbezeichnung ... Unter dieser Firma betrieb die Klägerin bis zum 31. Dezember 1973 in X in gemieteten Räumen ein Großrestaurant mit dem üblichen Angebot an Speisen und Getränken. Dabei erwirtschaftete sie seit 1967 nur noch Verluste. Zum 31. Dezember 1973 stellte die Klägerin den Betrieb dieser Gaststätte ein.

Zum 1. Januar 1974 übernahm die Klägerin von der Firma A KG eine in gemieteten Räumen betriebene Imbißstube mit Lebensmitteleinzelhandel in X. Die Klägerin plante, weitere gleichartige Filialen der A KG zu übernehmen und eine Restaurant-Kette aufzubauen. Die Klägerin änderte ihren Firmennamen in ...

Zum 31. März 1978 stellte die Klägerin den Betrieb der Imbißstube ein, weil der Eigentümer des Gebäudes das Mietverhältnis über die Betriebsräume gekündigt hatte. Seither befindet sich die Klägerin in Liquidation.

In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre 1974 und 1975 kürzte die Klägerin ihre positiven Gewerbeerträge gemäß § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) um die in den Vorjahren (1969 bis 1973) beim Betrieb des Großrestaurants erlittenen Verluste.