BFH vom 12.01.1983
IV R 211/82
Normen:
AO (1977) § 195 Satz 1, § 196 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 542
BStBl II 1983, 360

BFH - 12.01.1983 (IV R 211/82) - DRsp Nr. 1997/15573

BFH, vom 12.01.1983 - Aktenzeichen IV R 211/82

DRsp Nr. 1997/15573

»1. Zur Unterscheidung zwischen Zweitbescheid und wiederholender Verfügung. 2. Die Anordnung einer Außenprüfung kann vom Leiter der Betriebsprüfungsstelle veranlaßt und unterschrieben werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 195 Satz 1, § 196 ;

I. Der im Bundesgebiet wohnende Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist in Berlin gewerblich tätig. Seine Gewinne für 1974 bis 1977 wurden vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) gesondert festgestellt; dieser erließ auch Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerbescheide. Durch Verfügung vom 14. Juli 1980 ordnete das FA unter Hinweis auf die §§ 193, 194 der Abgabenordnung (AO 1977) eine Außenprüfung beim Kläger an; die Prüfung sollte sich auf die gesonderten Gewinnfeststellungen für 1974 bis 1978, die Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für diesen Zeitraum sowie auf die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1975 bis zum 1. Januar 1979 erstrecken. Die Anordnung enthielt keine Rechtsmittelbelehrung; sie wurde dem zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbenen früheren Bevollmächtigten des Klägers übersandt.