BFH vom 12.03.1971
III B 54/70
Fundstellen:
BFHE 101, 352
BStBl II 1971, 333

BFH - 12.03.1971 (III B 54/70) - DRsp Nr. 1997/10463

BFH, vom 12.03.1971 - Aktenzeichen III B 54/70

DRsp Nr. 1997/10463

»Die Tatsache, daß das FG einen Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung als sachlich unbegründet zurückgewiesen hat, rechtfertigt nicht die Ausschließung oder Ablehnung des Gerichts in der gleichen Zusammensetzung für die spätere Entscheidung in der Hauptsache.«

Die Beschwerdeführer haben nach erfolglosem Einspruch gegen den Grundsteuermeßbescheid 1970 und den nach § 218 Abs. 4 AO berichtigten Grundsteuerbescheid 1970 am 15. Juni 1970 Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben. Sie hatten in einem Schriftsatz vom 21. Juli 1970 Aufhebung des für den 3. August 1970 anberaumten Termins vor dem Einzelrichter des FG beantragt. Nach anfänglicher Ablehnung dieses Antrags durch den Vorsitzenden des Gerichts wurde dem Antrag auf die Beschwerde der Kläger vom 24. Juli 1970 - beim FG eingegangen am 27. Juli 1970 - stattgegeben und Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17. September 1970 anberaumt. Noch vor dieser Terminanberaumung hatte der zuständige Senat des FG durch Beschluß vom 24. August 1970 den Antrag der Kläger auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Grundsteuerbescheids zurückgewiesen.