BFH vom 12.03.1971
III R 82/69
Normen:
BEWG § 13; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 101, 550
BStBl II 1971, 419

BFH - 12.03.1971 (III R 82/69) - DRsp Nr. 1997/10502

BFH, vom 12.03.1971 - Aktenzeichen III R 82/69

DRsp Nr. 1997/10502

»1. Die Anweisungen in den Abschnitten 76 bis 79 VStR 1963 über die Ermittlung des gemeinen Werts von nichtnotierten Aktien und Anteilen halten sich im Rahmen des § 13 Abs. 2 und 3 BewG und verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Eine Einflußnahme auf die Geschäftsführung einer GmbH kann schon bei einer Beteiligung unter 50 v.H. des Stammkapitals in Betracht kommen.«

Normenkette:

BEWG § 13; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

I. An dem Stammkapital der GmbH, um deren Anteile es sich im vorliegenden Verfahren der Anteilsbewertung zum 31. Dezember 1962 handelt, waren am Stichtag die Kläger zu 1. als Rechtsnachfolger ihres im Jahre 1959 verstorbenen Vaters bzw. Ehemannes zu 38 v.H. und der Kläger zu 2. zu 20 v.H. des Stammkapitals beteiligt. Der restliche Teil des Stammkapitals verteilte sich auf weitere 11 Gesellschafter, deren Anteile jeweils unter 10 v.H. lagen, darunter auch zu 3 v.H. auf einen der Kläger zu 1. . Durch den endgültigen Bescheid vom 12. Dezember 1968 stellte das Finanzamt den gemeinen Wert der GmbH-Anteile der Kläger zu 1. und 2. auf 297 DM und der Anteile der übrigen Gesellschafter auf 213 DM fest. Die unterschiedliche Bewertung beruhte darauf, daß bei den Anteilen der Gesellschafter, die zu weniger als 10 v.H. beteiligt waren, die Bewertung nach Abschn. 80 Abs. 1 und 2 VStR 1963 durchgeführt wurde.