BFH vom 12.04.1972
II 34/63
Fundstellen:
BFHE 106, 130
BStBl II 1972, 717

BFH - 12.04.1972 (II 34/63) - DRsp Nr. 1997/11129

BFH, vom 12.04.1972 - Aktenzeichen II 34/63

DRsp Nr. 1997/11129

»1. Die Gesellschaftsteuerpflicht einer freiwilligen Leistung nach § 2 Nr. 3 Buchst. b KVStG 1934 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gesellschafter mit der Gesellschaft einen Ergebnisübernahmevertrag abgeschlossen hat. 2. Zur Schätzung des Wertes eines Teilbetriebes.«

I. Im Jahre 1953 bestand zwischen der X-GmbH (in folgendem Gesellschaft genannt) und ihrer damaligen Alleingesellschafterin ein Ergebnisübernahmevertrag (EÜV). Bis März 1953 hatte sich die Gesellschaft unter einer anderen Firma mit Herstellung und Vertrieb von Schuhputzmitteln befaßt. Dann erhielt sie durch Gesellschafterbeschluß die vorbezeichnete Firma und änderte den Gegenstand ihres Unternehmens. Zu ihren Aufgaben gehörten jetzt die Herstellung und der Vertrieb von kosmetischen Artikeln, Wasch- und Putzmitteln, insbesondere von X-Erzeugnissen.