I. Der Kläger und Revisionskläger gab trotz wiederholter Aufforderungen für das Streitjahr 1963 keine Steuererklärungen ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) schätzte daher die Besteuerungsgrundlagen. Der Einspruch gegen den Steuerbescheid den der Kläger nicht begründete, blieb ohne Erfolg.
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