BFH vom 12.07.1972
I R 206/70
Fundstellen:
BFHE 106, 483
BStBl II 1972, 957

BFH - 12.07.1972 (I R 206/70) - DRsp Nr. 1997/11258

BFH, vom 12.07.1972 - Aktenzeichen I R 206/70

DRsp Nr. 1997/11258

»Die Revisionsbegründungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt im Regelfall mit dem Ablauf der Revisionsfrist.«

I. Der Kläger und Revisionskläger gab trotz wiederholter Aufforderungen für das Streitjahr 1963 keine Steuererklärungen ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) schätzte daher die Besteuerungsgrundlagen. Der Einspruch gegen den Steuerbescheid den der Kläger nicht begründete, blieb ohne Erfolg.