BFH vom 12.07.1972
II 81/65
Fundstellen:
BFHE 107, 53
BStBl II 1972, 913

BFH - 12.07.1972 (II 81/65) - DRsp Nr. 1997/11230

BFH, vom 12.07.1972 - Aktenzeichen II 81/65

DRsp Nr. 1997/11230

»Bei der gesellschaftsrechtlichen Vereinigung aller Anteile in einer Hand entsteht die Grunderwerbsteuer aus § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG 1940 für die Grundstücke, welche der Besteuerung aus § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG 1940 nicht unterlagen, weil sie zum Zeitpunkt des dort beschriebenen Rechtsgeschäfts in grunderwerbsteuerrechtlicher Zuordnung noch nicht der Gesellschaft gehörten.«

I. Die Klägerin gründete durch Vertrag vom 22. Oktober 1959 zusammen mit einem leitenden Angestellten einer anderen Tochtergesellschaft der Firmengruppe als Treuhänder eine GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM. Die Stammeinlage der Klägerin betrug 48.000 DM, die des Treuhänders 2.000 DM. Die GmbH, die am 25. November 1959 in das Handelsregister eingetragen wurde, erwarb am 29. Dezember 1959 durch notariell beurkundeten Vertrag ein Trenngrundstück; die Teilungsgenehmigung wurde am 19. Mai 1960 erteilt. Mit notarieller Urkunde vom 21. Mai 1960 trat der Treuhänder seinen Geschäftsanteil an die Klägerin ab.