BFH vom 12.07.1983
VIII R 202/80
Normen:
EStDV (1975) § 82a; EStG (1975) § 51 Abs. 1 Nr. 2 lit. Q;
Fundstellen:
BFHE 139, 162
BStBl II 1983, 716

BFH - 12.07.1983 (VIII R 202/80) - DRsp Nr. 1997/15745

BFH, vom 12.07.1983 - Aktenzeichen VIII R 202/80

DRsp Nr. 1997/15745

»Für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen gemäß § 82a EStDV ist anders als für die Begünstigung gemäß § 7b EStG auch in der Zeit vor dem 01.01.1977 nicht erforderlich, daß die Wohnzwecken dienenden Räume die rechtliche Eignung zur Dauernutzung zu Wohnzwecken besitzen.«

Normenkette:

EStDV (1975) § 82a; EStG (1975) § 51 Abs. 1 Nr. 2 lit. Q;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben durch notariellen Vertrag vom 30. April 1976 ein 944 qm großes Grundstück nebst aufstehendem Gebäude zu einem Kaufpreis von 150.000 DM. Das Grundstück liegt in einem Gebiet, das durch den seit 1965 rechtskräftigen Bebauungsplan als Wochenendhausgebiet ausgewiesen worden ist. Das aufstehende Gebäude ist zeitlich früher errichtet worden. Im Veranlagungszeitraum 1976 wandten die Kläger für die Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes insgesamt 148.766,16 DM auf.