I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben durch notariellen Vertrag vom 30. April 1976 ein 944 qm großes Grundstück nebst aufstehendem Gebäude zu einem Kaufpreis von 150.000 DM. Das Grundstück liegt in einem Gebiet, das durch den seit 1965 rechtskräftigen Bebauungsplan als Wochenendhausgebiet ausgewiesen worden ist. Das aufstehende Gebäude ist zeitlich früher errichtet worden. Im Veranlagungszeitraum 1976 wandten die Kläger für die Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes insgesamt 148.766,16 DM auf.
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