BFH vom 12.08.1983
VI R 83/82
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 195
BStBl II 1983, 720

BFH - 12.08.1983 (VI R 83/82) - DRsp Nr. 1997/15747

BFH, vom 12.08.1983 - Aktenzeichen VI R 83/82

DRsp Nr. 1997/15747

»Die Fahrten eines Rechts-(Gerichts-)Referendars zwischen seiner Wohnung und dem Ort der Arbeitsgemeinschaft sind Dienstreisen, wenn der Ort der Arbeitsgemeinschaft mindestens 15 Kilometer vom Ort der praktischen Ausbildung des Referendars entfernt ist.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr 1979 Rechtsreferendar. Er wohnte in B. Durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts (OLG) wurde er verschiedenen Ausbildungsstationen zugewiesen, und zwar im Streitjahr vom 1. Januar bis zum 28. Februar dem Landgericht D, anschließend bis zum 31. Mai der Staatsanwaltschaft in D. Vom 1. Juni bis zum 30. November war der Kläger sodann dem Kreisdirektor in A zur Ausbildung zugewiesen. Im Juni 1979 fuhr er fünfmal, ab Juli fünfzigmal nach A. Die einfache Entfernung zwischen B und A beträgt 60 km.

Während der gesamten Zeit, also vom 1. Januar bis zum 30. November 1979, nahm der Kläger an Arbeitsgemeinschaften in M teil. Im 1.Halbjahr fuhr er dreißigmal und im 2.Halbjahr zweiundzwanzigmal nach M. Die einfache Fahrstrecke zwischen B und M beträgt 85 km.