BFH vom 12.10.1971
VIII 19/65
Fundstellen:
BFHE 104, 55
BStBl II 1972, 211

BFH - 12.10.1971 (VIII 19/65) - DRsp Nr. 1997/10849

BFH, vom 12.10.1971 - Aktenzeichen VIII 19/65

DRsp Nr. 1997/10849

»Aufwendungen für die Aufnahmegebühr des bisherigen Inhabers bei Übernahme eines Bausparvertrages sind auch dann nicht Geldbeschaffungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Bausparvertrag als Kreditgrundlage für die Fortsetzung eines angefangenen Hausbaus dienen soll.«

I. Streitig ist, ob Aufwendungen bei der Übernahme von Bausparverträgen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können.

Im Jahre 1960 übernahm der Steuerpflichtige zwei Bausparverträge. In den Vermittlungsgebühren waren insgesamt 1.600 DM zur Abgeltung der vom Erstsparer gezahlten Abschlußgebühr enthalten, die der Steuerpflichtige als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machte.

Bei einer im Jahre 1963 vorgenommenen Betriebsprüfung gelangte der Betriebsprüfer zu der Ansicht, daß die Vermittlungsgebühren keine Werbungskosten seien. Entsprechend dem Ergebnis der Betriebsprüfung änderte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) den Steuerbescheid 1960. Der Einspruch blieb erfolglos. Auf seine Berufung erkannte die Vorinstanz die strittigen Vermittlungsgebühren als Werbungskosten mit folgender Begründung an: