BFH vom 12.10.1971
VIII R 32/68
Normen:
AO § 222 ;
Fundstellen:
BFHE 104, 24
BStBl II 1972, 201

BFH - 12.10.1971 (VIII R 32/68) - DRsp Nr. 1997/10843

BFH, vom 12.10.1971 - Aktenzeichen VIII R 32/68

DRsp Nr. 1997/10843

»Ergibt sich nach Aufdeckung und Berücksichtigung von Tatsachen, die zu einem niedrigeren Gewinn aus Gewerbebetrieb führen, ein Mißverhältnis zwischen diesem und dem höheren Durchschnittsergebnis vergleichbarer Betriebe, dann ist dieses Mißverhältnis eine neue Tatsache im Sinne von § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO

Normenkette:

AO § 222 ;

I. Streitig ist, ob bei einer Betriebsprüfung festgestellte Buchführungsmängel eine Berichtigungsveranlagung nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtfertigen. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) betrieb ein Elektrogeschäft und ermittelte seinen Gewinn für 1961 durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung der Veränderungen bei den Außenständen, den halbfertigen Arbeiten, den Waren und Warenschulden. Den erklärten gewerblichen Gewinn von 21.307 DM legte der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) der erstmaligen Veranlagung zugrunde.