I. Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung für 1962, ob die Revisionsklägerin, eine KG, auf eine 100 %ige Beteiligung im Buch- und Nennwert von 50.000 DM an einer GmbH, die zur KG in einem Organverhältnis mit Ergebnisabführung stand, wegen dauernder Verluste der GmbH unabhängig vom Substanzwert eine Teilwertabschreibung in Höhe von 40.000 DM vornehmen kann. Gegenstand des Unternehmens der KG waren besonders die Herstellung von Musikinstrumenten und der Handel mit solchen Gegenständen. Gesellschafter der KG waren bis zum 31. Dezember 1963 A. als Komplementär mit einem Kapitalanteil von 90 v.H. und E. als Kommanditistin mit einem Kapitalanteil von 10 v.H. .
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