I. Die Klägerin war zusammen mit ihrem Ehemann hälftige Miteigentümerin verschiedener Grundstücke. Die Grundstücke waren u.a. mit einem Wegerecht und mit Grundschulden zugunsten der Stadtsparkasse A. in Höhe von 470.000 DM belastet.
Wegen des Grundstücksmiteigentumsanteils des Ehemanns der Klägerin wurde die Zwangsversteigerung angeordnet. In dem Versteigerungstermin vom 14. Oktober 1976 gab die Klägerin das Meistgebot ab. Bestehen blieben das Wegerecht und Grundschulden in Höhe von 160.000 DM und 140.000 DM. Diese Grundschulden hafteten für zwei von der Klägerin und ihrem Ehemann in gleicher Höhe aufgenommene Darlehen, auf deren Rückzahlung sie gesamtschuldnerisch verhaftet waren.
Das beklagte Finanzamt (FA) setzte gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest. Als Gegenleistung setzte es das Bargebot, das bestehenbleibende Wegerecht (2.000 DM) und die bestehenbleibenden Grundschulden mit ihrem Nennwert an. Der Einspruch der Klägerin hatte z.T. Erfolg. Das FA rechnete die bestehenbleibenden Rechte nur noch mit der Hälfte ihres Wertes (151.000 DM) zur Gegenleistung.
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