BFH vom 12.10.1983
II R 55/81
Normen:
AO § 222 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 426
BStBl II 1984, 144

BFH - 12.10.1983 (II R 55/81) - DRsp Nr. 1997/15835

BFH, vom 12.10.1983 - Aktenzeichen II R 55/81

DRsp Nr. 1997/15835

»1. Anteile an einer Schein-GmbH & Co. KG können Anteile an einer Kapitalgesellschaft sein. 2. Zur Berücksichtigung der Ermittlungspflicht des FA und der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei der Berichtigung eines Steuerbescheids gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO. 3. Zur Frage der Gesamtaufrollung.«

Normenkette:

AO § 222 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

I. Die Schiffahrtsgesellschaft X. mbH & Co. KG (KG) ist im Dezember 1969 gegründet worden. Persönlich haftende Gesellschafterin wurde die Klägerin, eine GmbH. Als einziger Kommanditist ist am 9. Dezember 1969 A. mit einer Einlage von 5.000 DM in das Handelsregister eingetragen worden. Laut Gesellschaftsvertrag vom 29. Dezember 1969 betrug das Kommanditkapital 4.000.000 DM. Es wurde in Höhe von 2.500.000 DM von A. namens der in Gründung befindlichen A. Treuhand GmbH und in Höhe von 1.500.000 DM von der B. Aktiengesellschaft & Co. KG gezeichnet. Die Treuhand GmbH war ihrerseits Treuhänderin für eine größere Anzahl von Treugebern.

In § 3 Abs. 3 des genannten Gesellschaftsvertrages war bestimmt, daß die Kommanditisten ein zinsloses Darlehen in Höhe von 12.000.000 DM zu leisten hätten. Für dieses Darlehen sollte ein gesonderter Darlehensvertrag abgeschlossen werden. Die Darlehensbeträge seien gleichzeitig mit den Kommanditeinlagen zu entrichten.