I. Streitig ist der Abzug des im Vorjahr entstandenen Verlustes als Sonderausgabe.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte in seiner Steuererklärung für das Jahr 1963 den in seinem Betrieb im Vorjahr entstandenen Verlust in Höhe von 37.840 DM als Sonderausgabe geltend gemacht. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) lehnte dieses Begehren mit der Begründung ab, daß der Kläger den Verlust nicht aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt habe, weil die Bilanz für das Jahr 1962 erst gegen Ende April 1965 erstellt worden sei. In seinem Einspruch wies der Kläger darauf hin, daß seine Buchführung in keiner Betriebsprüfung beanstandet worden sei. In der Einspruchsentscheidung, in der das FA die Ergebnisse einer inzwischen durchgeführten Betriebsprüfung berücksichtigte, lehnte das FA den Abzug des Vorjahresverlustes, der durch die Betriebsprüfung mit 79.304 DM festgestellt worden war, erneut mit dem Hinweis ab, daß der Buchführung wegen der verspäteten Bilanzaufstellung die Ordnungsmäßigkeit fehle. Der Klage gab das Finanzgericht (FG) mit folgender Begründung statt:
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