BFH vom 12.12.1972
VIII R 4/72
Fundstellen:
BFHE 108, 315
BStBl II 1973, 387

BFH - 12.12.1972 (VIII R 4/72) - DRsp Nr. 1997/11453

BFH, vom 12.12.1972 - Aktenzeichen VIII R 4/72

DRsp Nr. 1997/11453

»Ist die besondere Feststellung des nachzuversteuernden Betrages im Sinne von § 10a Abs. 1 letzter Satz EStG im Steuerbescheid für das Jahr des nicht entnommenen Gewinns unterblieben, so kann sie durch eine Ergänzung dieses Bescheides nachgeholt werden. Der VIII. Senat führt insoweit die Rechtsprechung des VI. Senats des BFH im Urteil vom 24.10.1958 VI 76-77/58 U (BFHE 68, 119, BStBl III 1959, 46) fort.«

I. Streitig ist, ob die nach § 10a Abs. 1 letzter Satz des EStG vorgesehene besondere Feststellung des als steuerbegünstigt in Anspruch genommenen Teils der Gewinne nachgeholt werden kann.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatten für die Jahre 1964, 1965 und 1966 die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 10a EStG in Anspruch genommen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) unterließ in den Einkommensteuerbescheiden für diese Jahre die in § 10a Abs. 1 letzter Satz EStG, § 45 Abs. 3 EStDV vorgesehene besondere Feststellung der als steuerbegünstigt in Anspruch genommenen Beträge.