I. Streitig ist, ob die nach § 10a Abs. 1 letzter Satz des EStG vorgesehene besondere Feststellung des als steuerbegünstigt in Anspruch genommenen Teils der Gewinne nachgeholt werden kann.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatten für die Jahre 1964, 1965 und 1966 die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 10a EStG in Anspruch genommen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) unterließ in den Einkommensteuerbescheiden für diese Jahre die in § 10a Abs. 1 letzter Satz EStG, § 45 Abs. 3 EStDV vorgesehene besondere Feststellung der als steuerbegünstigt in Anspruch genommenen Beträge.
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