BFH vom 12.12.1972
VIII R 48/68
Normen:
EStG § 10d;
Fundstellen:
BFHE 108, 312
BStBl II 1973, 386

BFH - 12.12.1972 (VIII R 48/68) - DRsp Nr. 1997/11452

BFH, vom 12.12.1972 - Aktenzeichen VIII R 48/68

DRsp Nr. 1997/11452

»Der Verlust, der dem Inhaber mehrerer Gewerbebetriebe in einem dieser Betriebe entstanden ist, kann nicht nach § 10d EStG in den Folgejahren wie Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn das Ergebnis eines anderen Betriebs nicht ordnungsmäßig ermittelt wurde, selbst dann nicht, wenn die Geschäfte dieses Betriebes geringen Umfangs und im Rahmen des Gesamtergebnisses geringfügig waren.«

Normenkette:

EStG § 10d;

I. Streitig ist der Verlustabzug gemäß § 10d EStG.

Aus Beteiligungen an drei Personengesellschaften entstanden dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Jahre 1961 Verluste in vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) ermittelter Höhe von 63.481 DM. Außerdem erlitt der Kläger im gleichen Jahr in einem eigenen Betrieb einen weiteren Verlust in einer durch Betriebsprüfung ermittelten Höhe von 4.651 DM. Diese Verluste machte der Kläger im Jahre 1963 als Sonderausgabe gemäß § 10d EStG geltend. Das FA verweigerte jedoch den Verlustabzug, weil der Verlust im eigenen Betrieb nicht aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wurde. Einspruch und Klage (Berufung) hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begründete seine Entscheidung wie folgt: