BFH vom 13.01.1972
V R 137/68
Fundstellen:
BFHE 104, 389
BStBl II 1972, 367

BFH - 13.01.1972 (V R 137/68) - DRsp Nr. 1997/10941

BFH, vom 13.01.1972 - Aktenzeichen V R 137/68

DRsp Nr. 1997/10941

»Zur Frage des Leistungsaustausches bei Werbezuschüssen, die der Hersteller einer Ware dem Händler anläßlich der Durchführung von Werbemaßnahmen gewährt.«

I. Die Klägerin (Steuerpflichtige) betreibt als sogenannte Haupthändlerin der X-Werke AG einen Handel mit X-Kraftfahrzeugen. In dem von der Steuerpflichtigen für die Jahre 1963 und 1964 angegebenen Gesamtumsatz sind Werbezuschüsse enthalten, die der Steuerpflichtigen von der X-Werke AG gezahlt werden. Das Finanzamt (FA) hat die Werbezuschüsse der Umsatzsteuer unterworfen.

Die Werbezuschüsse werden von der X-Werke AG aufgrund von "Richtlinien zum Gemeinsamen Werbefonds für Händler-Anzeigen" gewährt. In diesen "Richtlinien" heißt es u.a. :

"Die Werkswerbung weckt das Interesse.

Dank der intensiven Werkswerbung sind X-Fahrzeuge und ihre Vorzüge überall in Deutschland bekannt. Das Interesse dafür wächst von Jahr zu Jahr. Die Händler-Werbung muß das Interesse lenken.

Den Kaufwunsch zu lenken - dem Interessenten zu sagen: "bei mir gibt es diese Fahrzeuge zu kaufen" - das ist Ihre Aufgabe als X-Händler. Um Ihnen dabei zu helfen, unterstützt Sie die X-Werke AG noch einmal finanziell bei Ihrer Anzeigenwerbung.

Alle X-Vertragshändler erhalten eine dauernde anteilsgerechte Werbeunterstützung gemäß ihrem Neuwagen-Umsatz nach folgenden Bedingungen:

1. Alle machen mit