BFH - 13.01.1987 (VII R 150/84) - DRsp Nr. 1997/16297
BFH, vom 13.01.1987 - Aktenzeichen VII R 150/84
DRsp Nr. 1997/16297
»1. Wird das FG-Urteil durch Postzustellungsurkunde zugestellt und ist auf der Sendung ein anderer Tag als in der Postzustellungsurkunde vermerkt, so wird wegen des darin liegenden Zustellungsmangels die Revisionsfrist nicht in Lauf gesetzt. 2. Das Halten von Fahrzeugen durch einen Wasser- und Bodenverband zur Durchführung von Flurbereinigungsaufgaben fällt kraftfahrzeugsteuerrechtlich auch dann nicht unter die Steuerbefreiung nach § 108 des Flurbereinigungsgesetzes, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, daß ein der Durchführung der Flurbereinigung dienendes Geschäft vorliege.«
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