BFH vom 13.01.1987
VII R 47/85
Fundstellen:
BFH/NV 1988, 1

BFH - 13.01.1987 (VII R 47/85) - DRsp Nr. 1998/3684

BFH, vom 13.01.1987 - Aktenzeichen VII R 47/85

DRsp Nr. 1998/3684

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 31.Dezember 1982 erwarb der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ein teilweise bebautes Grundstück. Der Kaufpreis betrug 3.009.000,- DM zuzüglich 13% Mehrwertsteuer (391.170,- DM). Die Umsatzsteuer aus dem Veräußerungsvorgang hat der Veräußerer nicht an den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) abgeführt. Er ist zahlungsunfähig.

Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude war großenteils an zwei gewerbliche Unternehmen vermietet. Den nicht vermieteten - leerstehenden - Gebäudeteil ließ der Kläger abreißen, um den Beschwerden der Mietparteien wegen dort häufig stattfindender Einbrüche und anderer Belästigungen abzuhelfen. Die durch den Abbruch (einschließlich wegschaffen des Abbruchmaterials) des leerstehenden Gebäudeteils dem Kläger entstandenen Kosten betrugen rund 500.000,- DM.

Das FA erließ am 15.April 1983 gegen den Kläger einen auf § 75 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Haftungsbescheid, mit dem es von ihm die auf dem Veräußerungsvorgang beruhende Umsatzsteuer (391 170 DM) anforderte. Es vertrat die Ansicht, der Kläger habe ein Unternehmen bzw. einen gesondert geführten Betrieb im Ganzen übernommen, da er in die mit den beiden Mietparteien abgeschlossenen Mietverhältnisse eingetreten sei.