BFH vom 13.04.1972
IV R 119/67
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 10 Abs. 1 Nr. 2b ;
Fundstellen:
BFHE 106, 38
BStBl II 1972, 728

BFH - 13.04.1972 (IV R 119/67) - DRsp Nr. 1997/11135

BFH, vom 13.04.1972 - Aktenzeichen IV R 119/67

DRsp Nr. 1997/11135

»Ob der Teil der Beiträge an eine Ärztekammer, der anteilsmäßig von der Kammer alljährlich als Zuschuß an die berufsständische Versorgungskasse gegeben wird, beim einzelnen Steuerpflichtigen Betriebsausgabe oder Sonderausgabe darstellt, hängt von der Zweckbestimmung des Zuschusses und den Rechtsbeziehungen zwischen dem beitragzahlenden Steuerpflichtigen und der Versorgungskasse ab. Erhält die Zuschüsse das Versorgungswerk, bei dem der Steuerpflichtige selbst Mitglied ist und gegen das er Versorgungsansprüche geltend machen kann, so handelt es sich mittelbar um Zahlungen zugunsten der eigenen Versorgung, die nur im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig sind. Sind hingegen die Zuschüsse für ein (älteres) Versorgungswerk bestimmt, bei dem der Steuerpflichtige nicht Mitglied ist und gegen das ihm auch keinerlei Rechte auf spätere Versorgung zustehen, so ist dieser Teil der Kammerbeiträge eine Betriebsausgabe.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 10 Abs. 1 Nr. 2b ;

Gründe: