BFH vom 13.04.1972
IV R 151/67
Fundstellen:
BFHE 105, 358
BStBl II 1972, 565

BFH - 13.04.1972 (IV R 151/67) - DRsp Nr. 1997/11048

BFH, vom 13.04.1972 - Aktenzeichen IV R 151/67

DRsp Nr. 1997/11048

»Aprikosen und Pfirsiche gehören nicht zu den in der Anlage 3 (unter Nr. 4) zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 EStDV 1956/57 aufgeführten Südfrüchten, für deren aus dem Ausland stammenden Konserven und Säfte unter den in der Verordnung genannten Voraussetzungen ein Bewertungsabschlag von 20 v.H. vorgenommen werden kann.«

I. Streitig ist, ob die 1958 von der Revisionsklägerin (OHG) aus Kalifornien eingeführten konservierten Aprikosen und Pfirsiche, Pulpe aus diesen Früchten, sowie Fruchtcocktails unter die Begriffe "konservierte Südfrüchte und Säfte aus Südfrüchten" im Sinne der Anlage 3 zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 EStDV fallen und deshalb der Bewertungsabschlag nach dieser Verordnung vorgenommen werden durfte.

Das Finanzamt (FA) hat die Waren nicht als Südfrüchte angesehen und deshalb den Abschlag nicht anerkannt. Die OHG ist der Auffassung, Südfrüchte im Sinne des Verzeichnisses der Wirtschaftsgüter gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 EStDV seien entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch solche Früchte, die überwiegend in südlichen Ländern angebaut würden. Die hier in Rede stehenden Früchte - kalifornische Aprikosen und Pfirsiche - seien sogar ausschließlich in südlichen Ländern erzeugt worden. Es könne nicht darauf ankommen, ob Aprikosen oder Pfirsiche auch in anderen als südlichen Ländern erzeugt würden.