Das Finanzgericht (FG) hat sein Urteil auf die Erwägung gestützt, das Finanzamt (FA) hätte nach seiner, des FG, Überzeugung "selbst bei Kenntnis dieser Bilanz (d.h. der Bilanz per 1. Januar 1961) und des nach ihr zu errechnenden Vermögenszuwachses" die Veranlagung 1959 auch nicht anders durchgeführt.
Es ist richtig, daß der Senat in dem vom FG herangezogenen Urteil IV 442/61 vom 27. Juni 1963 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965 S. 122 - HFR 1965, 122 -) angenommen hat, eine Berichtigung sei unzulässig, wenn eine Tatsache dem FA zwar bei der Erstveranlagung nicht bekannt war, aber, auch wenn sie ihm bekannt gewesen wäre, vom FA als unerheblich angesehen und daher bei der Erstveranlagung nicht berücksichtigt worden wäre. Diesem Urteil liegt, wie auch dem Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) III 183/41 vom 2. Juli 1942 (RStBl 1942, 778), die Erwägung zugrunde, das Unbekanntsein der Tatsache sei für die fehlerhafte Veranlagung nicht ursächlich gewesen.
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