BFH vom 13.04.1972
IV R 27/70
Normen:
AO § 222 ;
Fundstellen:
BFHE 105, 445
BStBl II 1972, 648

BFH - 13.04.1972 (IV R 27/70) - DRsp Nr. 1997/11091

BFH, vom 13.04.1972 - Aktenzeichen IV R 27/70

DRsp Nr. 1997/11091

»Die Möglichkeit der Berichtigung eines Steuerbescheids nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn das FA auch in Kenntnis des vollen Sachverhalts möglicherweise nicht anders veranlagt hätte (so das BFH-Urteil IV 442/61 vom 27.06.1963, HFR 1965, 122), sondern nur, wenn das FA mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so verfahren wäre.«

Normenkette:

AO § 222 ;

Das Finanzgericht (FG) hat sein Urteil auf die Erwägung gestützt, das Finanzamt (FA) hätte nach seiner, des FG, Überzeugung "selbst bei Kenntnis dieser Bilanz (d.h. der Bilanz per 1. Januar 1961) und des nach ihr zu errechnenden Vermögenszuwachses" die Veranlagung 1959 auch nicht anders durchgeführt.

Es ist richtig, daß der Senat in dem vom FG herangezogenen Urteil IV 442/61 vom 27. Juni 1963 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965 S. 122 - HFR 1965, 122 -) angenommen hat, eine Berichtigung sei unzulässig, wenn eine Tatsache dem FA zwar bei der Erstveranlagung nicht bekannt war, aber, auch wenn sie ihm bekannt gewesen wäre, vom FA als unerheblich angesehen und daher bei der Erstveranlagung nicht berücksichtigt worden wäre. Diesem Urteil liegt, wie auch dem Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) III 183/41 vom 2. Juli 1942 (RStBl 1942, 778), die Erwägung zugrunde, das Unbekanntsein der Tatsache sei für die fehlerhafte Veranlagung nicht ursächlich gewesen.