BFH vom 13.04.1972
V R 151/71
Fundstellen:
BFHE 105, 198
BStBl II 1972, 654

BFH - 13.04.1972 (V R 151/71) - DRsp Nr. 1997/11096

BFH, vom 13.04.1972 - Aktenzeichen V R 151/71

DRsp Nr. 1997/11096

»Wird ein Fabrikgebäude in einem solchen Ausmaß erweitert, daß die Neubauteile dem Gesamtgebäudekomplex das Gepräge geben und die Altbauteile größen- und wertmäßig untergeordnet erscheinen, liegt eine selbstverbrauchsteuerpflichtige Neuinvestition vor. Es ist ein neues Wirtschaftsgut unter Einbeziehung eines bereits vorhandenen Wirtschaftsguts geschaffen worden.«

I. Der Steuerpflichtige (Kläger und Revisionsbeklagte) ist Kommanditist einer KG, die Möbel herstellt. Ihm gehört das von der KG genutzte Fabrikgelände und -gebäude. Die KG zahlt ihm Miete. Der Steuerpflichtige hat gemäß § 9 UStG 1967 auf die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 UStG 1967 verzichtet.