BFH vom 13.04.1972
V R 16/69
Fundstellen:
BFHE 105, 416
BStBl II 1972, 725

BFH - 13.04.1972 (V R 16/69) - DRsp Nr. 1997/11134

BFH, vom 13.04.1972 - Aktenzeichen V R 16/69

DRsp Nr. 1997/11134

»Anträge und Erklärungen, die nach einem amtlichen Muster abzugeben sind, müssen, wenn amtliche Vordrucke nicht verwendet werden, in allen Einzelheiten dem amtlichen Muster entsprechen.«

Gründe:

I. Die Antragstellerin (Klägerin, Revisionsbeklagte) beantragte mit Schreiben vom 30. August 1967 "Umsatzsteuervergütung" für III/1966. Dem Antrag waren auf amtlichen Vordrucken eine "Einzelaufstellung" und eine "Zusatz- Einzelaufstellung für Ausfuhrhändler" beigefügt. Ein ausgefüllter amtlicher Antragsvordruck wurde erst am 9. November 1967 nachgereicht. Das Finanzamt - FA - (Beklagter, Revisionskläger) lehnte den Antrag wegen Fristversäumnis ab. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit folgender Begründung statt: