BFH vom 13.04.1983
I R 63/79
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 541
BStBl II 1983, 667

BFH - 13.04.1983 (I R 63/79) - DRsp Nr. 1997/15717

BFH, vom 13.04.1983 - Aktenzeichen I R 63/79

DRsp Nr. 1997/15717

»Ein entgeltlich erworbener Geschäftswert kann auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens seit der erstmaligen Aktivierung des Geschäftswerts zeigt, daß dessen Rentabilität nachhaltig gesunken ist.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1968 (Streitjahr) die Abschreibung eines erworbenen Geschäftswerts.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die W-GmbH mit einem Kapitalanteil von 1 v.H. Als Kommanditisten waren im Streitjahr Mitglieder der Familie W, die B-GmbH und die G-GmbH beteiligt.

Nach § 14 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin waren die Kommanditisten jeweils in dem Verhältnis, mit dem sie an der Klägerin beteiligt waren, auch Gesellschafter der W-GmbH.