BFH vom 13.04.1983
II R 53/81
Normen:
GrESWG NW 1958 § 1 Nr. 4; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 476
BStBl II 1983, 606

BFH - 13.04.1983 (II R 53/81) - DRsp Nr. 1997/15686

BFH, vom 13.04.1983 - Aktenzeichen II R 53/81

DRsp Nr. 1997/15686

»1. Verkauft ein Bauträger ein Grundstück mit einem im Bau befindlichen Mietwohnhaus und verpflichtet er sich zugleich (wenn auch in einem besonderen Vertrag) zur Fertigstellung des begonnenen Bauvorhabens, so ist Gegenstand der als sachlich einheitliches Vertragswerk zu bewertenden Verträge das Grundstück mit dem fertiggestellten Gebäude. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück vor der Fertigstellung des Bauwerkes übereignet wird. 2. Dem Erwerber steht in diesem Fall keine Grunderwerbsteuerfreiheit wegen des Erwerbs eines Grundstücks im Zustand der Bebauung zur Fertigstellung des Bauvorhabens zu.«

Normenkette:

GrESWG NW 1958 § 1 Nr. 4; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Die X.KG (Verkäuferin) und der Kläger als Käufer schlossen am 16. Oktober 1967 (Verträge A und B) und am 21. Juni 1968 (Vertrag C) drei notariell beurkundete Verträge über den Verkauf von verschiedenen Grundstücken. Im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses befanden sich die Grundstücke im Zustand der Bebauung.