I. Die X.KG (Verkäuferin) und der Kläger als Käufer schlossen am 16. Oktober 1967 (Verträge A und B) und am 21. Juni 1968 (Vertrag C) drei notariell beurkundete Verträge über den Verkauf von verschiedenen Grundstücken. Im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses befanden sich die Grundstücke im Zustand der Bebauung.
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