I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) vereinbarten die Gründung einer Steuerberatungsgesellschaft unter der Firma "A-dorfer Treuhand GmbH-Steuerberatungsgesellschaft" (Steuerberatungsgesellschaft). Der Beklagte (das Finanzministerium) lehnte mit Bescheid vom 28. Februar 1983 die Anerkennung mit der Begründung ab, der in der Firma enthaltene geographische Zusatz sei unzulässig, weil von ihm eine berufswidrige Werbewirkung ausgehe. Die Klage führte zur Aufhebung des Bescheids und zur Verpflichtung des Finanzministeriums, die Steuerberatungsgesellschaft antragsgemäß anzuerkennen. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) folgendes aus:
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