BFH vom 13.07.1971
VIII 15/65
Fundstellen:
BFHE 103, 61
BStBl II 1971, 731

BFH - 13.07.1971 (VIII 15/65) - DRsp Nr. 1997/10658

BFH, vom 13.07.1971 - Aktenzeichen VIII 15/65

DRsp Nr. 1997/10658

»Der Tausch einer Genehmigung für den beschränkten Güterfernverkehr gegen eine solche für den unbeschränkten Güterfernverkehr stellt auch ohne Wertausgleich einen Anschaffungsvorgang dar, bei dem die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des ausgetauschten Wirtschaftsguts zu bemessen sind.«

I. Streitig ist, ob durch den Tausch von Güterfernverkehrskonzessionen eine Gewinnverwirklichung eingetreten ist.

Der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) betreibt ein Güternah- und -fernverkehrsunternehmen. Im Jahre 1953 erwarb er ein Transportgeschäft, bestehend aus einem LKW mit Anhänger und einer Konzession für den beschränkten Güterfernverkehr. Vom Kaufpreis entfielen 9.495 DM auf die Konzession. Diese Konzession tauschte der Steuerpflichtige im Streitjahr in eine solche für den unbeschränkten Güterfernverkehr. Ein entsprechender finanzieller Ausgleich wurde dafür nicht gezahlt. Der Revisionskläger (Finanzamt - FA -) nahm an, daß bei gleichartigen Geschäften ein finanzieller Wertausgleich von mindestens 5.000 DM üblich gewesen sei. Das FA aktivierte daher Anschaffungskosten für diesen erworbenen wirtschaftlichen Vorteil mit 5.000 DM und erhöhte den Gewinn aus Gewerbebetrieb entsprechend.

Die Berufung des Steuerpflichtigen hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging hierbei im wesentlichen von folgenden Erwägungen aus: