BFH vom 13.07.1971
VIII 1/65
Fundstellen:
BFHE 103, 34
BStBl II 1971, 729

BFH - 13.07.1971 (VIII 1/65) - DRsp Nr. 1997/10656

BFH, vom 13.07.1971 - Aktenzeichen VIII 1/65

DRsp Nr. 1997/10656

»Die Aufbewahrung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.«

I. Streitig ist, ob die Buchführung des Revisionsbeklagten (Steuerpflichtiger) ordnungsmäßig ist und ob der Revisionskläger (Finanzamt - FA -) zu Recht Unsicherheitszuschläge von 2.500 DM je Veranlagungszeitraum hinzugeschätzt hat.

Der Steuerpflichtige betreibt eine Fleischerei in B. .

Der Steuerpflichtige hat seine Tageseinnahmen durch Auszählen ermittelt, auf einen Zettel notiert und in ein in der Form eines Kassenberichts geführtes Kassenbuch eingetragen. Die Zettel über das Ergebnis der täglichen Auszählung sind nicht aufbewahrt worden.

Das FA verwarf die Buchführung des Steuerpflichtigen, weil dieser die Zettel als Urbelege (Kassenberichte) nach § 162 Abs. 8 und 9 AO hätte aufbewahren müssen. Das Fehlen dieser Kassenbelege sei ein Systemfehler, der es ausschließe, sich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Einnahmeaufzeichnungen zu überzeugen. Die jederzeitige Kontrollmöglichkeit der Buchführung sei eine Grundforderung, die an eine Buchführung gestellt werden müsse.