BFH vom 13.07.1983
II R 188/81
Normen:
GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BFHE 139, 99
BStBl II 1983, 685

BFH - 13.07.1983 (II R 188/81) - DRsp Nr. 1997/15729

BFH, vom 13.07.1983 - Aktenzeichen II R 188/81

DRsp Nr. 1997/15729

»Erwirbt jemand eine Eigentumswohnung, zu deren Fertigstellung nur noch bestimmte Innenausbauarbeiten erforderlich sind, die er selbst vornehmen will, so ist die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG nicht ausgeschlossen.«

Normenkette:

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3;

I. Frau S (Verkäuferin) war Eigentümerin eines Grundstückes, auf dem 1960 ein Einfamilienhaus errichtet worden war. Das Grundstück lag an einem Hang. Die im Kellergeschoß (Untergeschoß) auf der hangabgewandten Seite belegenen Räume waren mit großen Fenstern und einem separaten Eingang versehen.

Am 8. März 1977 gab die Verkäuferin gegenüber dem Grundbuchamt (dort eingegangen am 21. März 1977) eine Teilungserklärung ab, derzufolge sie das Eigentum an dem Grundstück in zwei Miteigentumsanteile dergestalt teilte, daß mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden war.