BFH vom 13.07.1983
II R 44/81
Normen:
GrEStG (1983) § 16 Abs. 2 ; GrEStG NS § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 94
BStBl II 1983, 683

BFH - 13.07.1983 (II R 44/81) - DRsp Nr. 1997/15728

BFH, vom 13.07.1983 - Aktenzeichen II R 44/81

DRsp Nr. 1997/15728

»Überträgt der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht deshalb auf den Grundstückseigentümer zurück oder wird das Erbbaurecht deshalb aufgehoben, weil der Erbbauberechtigte eine Bebauungspflicht, die er im Erbbaurechtsbestellungsvertrag übernommen hat oder die Geschäftsgrundlage dieses Vertrages ist, aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllen kann, so kann ein Fall des § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG vorliegen (Einschränkung des Beschlusses vom 26.02.1975 II B 44/74 , BFHE 115, 149, BStBl II 1975, 418).«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 16 Abs. 2 ; GrEStG NS § 17 Abs. 2 ;

I. Die Klägerin schloß am 31. März 1971 mit dem Bauern B einen notariell beurkundeten Erbbaurechtsvertrag. Ausweislich dieses Vertrages bestellte B an einem Grundstück ein Erbbaurecht für die Dauer von 99 Jahren. Die Klägerin war berechtigt, auf dem Grundstück ein Hotel zu errichten. Im § 2 des Erbbaurechtsvertrages war weiter bestimmt:

"Sie (die Klägerin) erklärt sich hiermit bereit, Herrn Architekten ... zusammen mit einem noch zu benennenden Architekten ihrer Wahl zu beauftragen. Der Bauantrag für das Hotel muß bis spätestens zum 1.8.1971 beim Landkreis H eingereicht sein. Die Erbbauberechtigte verpflichtet sich, mit dem Bauvorhaben spätestens drei Monate nach Erteilung der Baugenehmigung zu beginnen."