BFH vom 13.08.1971
VI R 171/68
Normen:
EStG § 3 ; LStDV § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 350
BStBl II 1972, 57

BFH - 13.08.1971 (VI R 171/68) - DRsp Nr. 1997/10751

BFH, vom 13.08.1971 - Aktenzeichen VI R 171/68

DRsp Nr. 1997/10751

»1. Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen, so können diese Beiträge in Höhe der Zuschüsse nur insoweit als Sonderausgaben berücksichtigt werden, als die Zuschüsse zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören. 2. Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen, die ein öffentlich Bediensteter von seinem Arbeitgeber erhält, sind nicht deshalb nach § 3 Nr. 11 EStG6 Nr. 9 LStDV) steuerfrei, weil sie auf zu gewährende Beihilfen angerechnet werden.«

Normenkette:

EStG § 3 ; LStDV § 3 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) ist Verwaltungsangestellter. Im Streitjahr 1964 war er bei der Betriebskrankenkasse der Stadt B. gegen Krankheit versichert. Er zahlte an Versicherungsbeiträgen insgesamt 492 DM. Als Zuschuß zu diesen Versicherungsbeiträgen erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber im Streitjahr 120 DM.