BFH vom 13.08.1971
VI R 175/68
Fundstellen:
BFHE 103, 161
BStBl II 1972, 41

BFH - 13.08.1971 (VI R 175/68) - DRsp Nr. 1997/10745

BFH, vom 13.08.1971 - Aktenzeichen VI R 175/68

DRsp Nr. 1997/10745

»Der Senat hält daran fest, daß die Frist für den Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 JAV vom FA nicht verlängert werden kann. Die für die Abgabe der Einkommensteuererklärung allgemein den Angehörigen der steuerberatenden Berufe gewährte Fristverlängerung ist hier unbeachtlich.«

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (steuerpflichtige Eheleute) sind Arbeitnehmer. Sie ließen für das Jahr 1965 durch die Steuerbevollmächtigte M. einen Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich stellen. Der Antrag ging am 4. August 1966 beim Finanzamt (FA) ein. Dieses wies ihn mit der Begründung zurück, daß die Frist für den Antrag am 31. Mai 1966 abgelaufen sei. Der Einspruch blieb erfolglos.