BFH vom 13.09.1972
II R 49/72
Fundstellen:
BFHE 107, 313
BStBl II 1973, 86

BFH - 13.09.1972 (II R 49/72) - DRsp Nr. 1997/11304

BFH, vom 13.09.1972 - Aktenzeichen II R 49/72

DRsp Nr. 1997/11304

»In der Weiterübertragung des unbebauten Grundstücks durch die Mutter auf den Sohn liegt die Aufgabe des durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des II. Baden- Württembergischen GrEStW begünstigten Zwecks. Der Umstand, daß die Weiterübertragung nach einer anderen Vorschrift steuerbefreit ist, hindert die Nacherhebung der Grunderwerbsteuer für den vorangegangenen Erwerbsvorgang nicht.«

I. Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom Februar 1966 erwarb die Klägerin ein unbebautes Grundstück. Sie erklärte, sie werde auf dem Grundstück fristgemäß eine grundsteuerbegünstigte Eigentumswohnung errichten. Antragsgemäß nahm das Finanzamt - FA - (Beklagter) den Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Baden-Württembergischen Zweiten Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung beim Wohnungsbau vom 20. Juli 1962 - GrEStWG - (Gesetzblatt S. 74) von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) aus.

Da die Klägerin das Grundstück im März 1967 in unbebautem Zustand an ihren Sohn weiterveräußerte, erhob das FA Grunderwerbsteuer nach.

Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, ihr Sohn habe auf dem Grundstück innerhalb der Fünfjahresfrist ein steuerbegünstigtes Familienheim errichtet und bezogen. Außerdem seien Grundstücksschenkungen zwischen in gerader Linie Verwandten steuerbefreit.

Einspruch und Klage waren insoweit erfolglos.