BFH vom 13.10.1972
I R 123/70
Fundstellen:
BFHE 107, 371
BStBl II 1973, 114

BFH - 13.10.1972 (I R 123/70) - DRsp Nr. 1997/11320

BFH, vom 13.10.1972 - Aktenzeichen I R 123/70

DRsp Nr. 1997/11320

»Das nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellende Inventar muß den Nachweis darüber ermöglichen, daß die bilanzierten Bestände vollständig aufgenommen worden sind. Läßt sich im Einzelfall auf Grund einander widersprechender Inventurunterlagen das Ausmaß der nicht oder nicht richtig in die Bilanz aufgenommenen Bestände nicht erkennen, so fehlt es an einem ordnungsmäßigen Inventar.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin ist eine - TEXT Streitjahr 1966 mit der Herstellung und dem das Streitjahr 1966 beantragte die Klägerin, einen Teil ihres im Vorjahr erlittenen Verlustes nach § 6 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 10d EStG zum Abzug zuzulassen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte der Klägerin den Verlustabzug, weil nach seiner Auffassung der für das Jahr 1965 angesetzte Verlust nicht auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt worden sei. Das FA stützt seine Auffassung auf Feststellungen, die bei einer im Jahre 1967 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung gemacht wurden.