BFH vom 13.10.1972
I R 213/69
Fundstellen:
BFHE 107, 418
BStBl II 1973, 209

BFH - 13.10.1972 (I R 213/69) - DRsp Nr. 1997/11371

BFH, vom 13.10.1972 - Aktenzeichen I R 213/69

DRsp Nr. 1997/11371

»Der Zeitpunkt, der für die Buchung von Grundstückszu- und -abgängen maßgebend ist, richtet sich nicht nach dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang; für die Beurteilung von Änderungen in der Vermögenszugehörigkeit sind vielmehr in erster Linie wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend. Das gilt auch für den Fall der Überführung von Grundstücken aus dem Gesamthandsvermögen einer OHG in das Bruchteilseigentum der Gesellschafter.«

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger betrieb zusammen mit seiner inzwischen verstorbenen Schwester seit 1952 einen Groß- und Einzelhandel mit Haus- und Küchengeräten in der Rechtsform einer OHG. Zum Gesamthandsvermögen dieser OHG gehörte ein Grundstück, in dem sich die Geschäftsräume des Unternehmens (ein Verkaufsraum und zwei Büroräume), eine Privatwohnung des Klägers sowie acht weitere Wohn- und Geschäftsraumeinheiten befanden.