I. Der Kläger und Revisionskläger betrieb zusammen mit seiner inzwischen verstorbenen Schwester seit 1952 einen Groß- und Einzelhandel mit Haus- und Küchengeräten in der Rechtsform einer OHG. Zum Gesamthandsvermögen dieser OHG gehörte ein Grundstück, in dem sich die Geschäftsräume des Unternehmens (ein Verkaufsraum und zwei Büroräume), eine Privatwohnung des Klägers sowie acht weitere Wohn- und Geschäftsraumeinheiten befanden.
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