I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) im Streitfalle den Prüfungszeitraum nach §
Mit Verfügung vom 10. September 1968 ordnete das FA eine Betriebsprüfung bei der Klägerin und Revisionsbeklagten für die Veranlagungszeiträume 1963 bis 1966 an. Mit ihrer Beschwerde wandte sich die Klägerin - soweit es hier von Interesse ist - gegen die Einbeziehung des Veranlagungszeitraums 1963 in den Prüfungszeitraum.
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