BFH vom 13.10.1972
I R 236/70
Fundstellen:
BFHE 107, 179
BStBl II 1973, 74

BFH - 13.10.1972 (I R 236/70) - DRsp Nr. 1997/11297

BFH, vom 13.10.1972 - Aktenzeichen I R 236/70

DRsp Nr. 1997/11297

»Das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen, die zu einer Ausdehnung des sogenannten eingeschränkten Prüfungszeitraums berechtigen, ist aus der Sicht derjenigen Verhältnisse zu beurteilen, die dem Finanzamt im Zeitpunkt der Anordnung der Erweiterung des Betriebsprüfungszeitraumes bekannt sind und zur Begründung dieser Anordnung dienen.«

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) im Streitfalle den Prüfungszeitraum nach § 4 Abs. 2 der Betriebsprüfungsordnung (Steuer) - BpO (St) - über die letzten drei Veranlagungszeiträume hinaus auszudehnen berechtigt war.

Mit Verfügung vom 10. September 1968 ordnete das FA eine Betriebsprüfung bei der Klägerin und Revisionsbeklagten für die Veranlagungszeiträume 1963 bis 1966 an. Mit ihrer Beschwerde wandte sich die Klägerin - soweit es hier von Interesse ist - gegen die Einbeziehung des Veranlagungszeitraums 1963 in den Prüfungszeitraum.