I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers als unzulässig abgewiesen. Das Urteil des FG wurde dem Kläger zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 24. März 1972 zugestellt. Am 24. April 1972 legte der Kläger Revision ein.
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