BFH vom 13.10.1972
III R 11/72
Fundstellen:
BFHE 107, 260
BStBl II 1973, 66

BFH - 13.10.1972 (III R 11/72) - DRsp Nr. 1997/11295

BFH, vom 13.10.1972 - Aktenzeichen III R 11/72

DRsp Nr. 1997/11295

»1. Sind die Voraussetzungen für die Aufrechnung einer Abgabenforderung gegen einen Erstattungsanspruch des Abgabeschuldners nicht gegeben, weil die Abgabeforderung nicht fälliggestellt ist oder weil sich die Abgabenforderung und der Gegenanspruch aus anderen Gründen nicht aufrechenbar gegenüberstehen, so ist eine Verrechnung der beiderseitigen Forderungen dennoch unter der Voraussetzung möglich, daß der Abgabeschuldner sich mit einem Verrechnungsvorschlag des FA einverstanden erklärt. 2. Ob ein derartiges Verrechnungsabkommen unbedingt oder bedingt zustande gekommen ist, ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Rechtsgrundsätze über den Abschluß von Verträgen zu beurteilen.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin hat aufgrund eines berichtigten Vermögensabgabebescheides vom 8. Juli 1964, der an "Herrn A. (Erben) z.H. Frau B." gerichtet war, an das Finanzamt (FA) insgesamt 3.266,20 DM gezahlt. Nach Aufhebung dieses Bescheides durch finanzgerichtliches Urteil führte das FA eine Berichtigung der Vermögensabgabeveranlagung der verstorbenen Frau C. durch, deren Erben Frau B. (Klägerin) und ihr Bruder D. geworden sind.