I. Die Klägerin und Revisionsklägerin hat aufgrund eines berichtigten Vermögensabgabebescheides vom 8. Juli 1964, der an "Herrn A. (Erben) z.H. Frau B." gerichtet war, an das Finanzamt (FA) insgesamt 3.266,20 DM gezahlt. Nach Aufhebung dieses Bescheides durch finanzgerichtliches Urteil führte das FA eine Berichtigung der Vermögensabgabeveranlagung der verstorbenen Frau C. durch, deren Erben Frau B. (Klägerin) und ihr Bruder D. geworden sind.
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