BFH vom 13.10.1983
I R 11/79
Normen:
AO § 173 ;
Fundstellen:
BFHE 140, 2
BStBl II 1984, 181

BFH - 13.10.1983 (I R 11/79) - DRsp Nr. 1997/15849

BFH, vom 13.10.1983 - Aktenzeichen I R 11/79

DRsp Nr. 1997/15849

»Die Regelung im österreichischen EStG, wonach nach österreichischem Steuerrecht beschränkt Steuerpflichtige nicht in den Genuß des Verlustabzugs kommen, ist keine Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977

Normenkette:

AO § 173 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist an der Z-KG in Österreich als Kommanditist beteiligt. Zum 31. Dezember 1973 entfiel auf den Kläger ein Verlustanteil von 505.352,34 öS. Der Kläger beantragte, diesen Verlustanteil nach § 2 des Auslandsinvestitionsgesetzes () zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ließ im Einkommensteuerbescheid 1973 den Verlust von umgerechnet 68.704 DM zum Abzug zu. Den Gewinn des Klägers aus der österreichischen Beteiligung in Höhe von umgerechnet 48.073 DM rechnete das FA dem gewerblichen Gewinn des Klägers in dem das Jahr 1974 betreffenden Steuerbescheid zu. Nach Ergehen des Steuerbescheids 1974 beantragte der Kläger am 3. Januar 1977, den Steuerbescheid dahin zu berichtigen, daß der Gewinnanteil aus der österreichischen Gesellschaft außer Ansatz bleibe. Nach dem österreichischen Steuerrecht könne bei einem beschränkt Steuerpflichtigen der Verlust in den Folgejahren nicht abgezogen werden. Die Kenntnis des österreichischen Steuerrechts stelle eine neue Tatsache dar, die die Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen rechtfertige.