BFH vom 13.10.1983
I R 155/79
Normen:
BGB § 419 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 140, 6
BStBl II 1984, 286

BFH - 13.10.1983 (I R 155/79) - DRsp Nr. 1997/15887

BFH, vom 13.10.1983 - Aktenzeichen I R 155/79

DRsp Nr. 1997/15887

»1. Der Übernehmer eines Vermögens, das aus einem Grundstück besteht, haftet gemäß § 419 Abs. 1 BGB für Schulden, die vor Eingang des Antrags auf Umschreibung oder auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt entstanden sind. 2. Bei einem Grundstückskaufvertrag wird die Steuerschuld "im Keim" begründet mit dem Übergang von Besitz und Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber.«

Normenkette:

BGB § 419 Abs. 1 ;

I. Der verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Gesellschafter der B-GmbH.

Durch Gesellschafterbeschluß vom 20. März 1969, eingetragen im Handelsregister am 1. April 1969, wurde die GmbH zum 31. März 1969 aufgelöst und am 27. August 1970 im Handelsregister gelöscht.

Die GmbH veräußerte mit notariellem Kauf- und Auflassungsvertrag vom 20. März 1969 ihr gesamtes aus einem mit 16 Wohnungen und fünf Garagen bebauten Grundstück bestehendes Vermögen an ihre bisherigen Gesellschafter, die aus diesem Anlaß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet hatten. Die Grundbucheintragung datiert vom 30. Juli 1969.

Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß die Grundstücksübertragung eine verdeckte Kapitalrückzahlung an die Gesellschafter darstelle, weil ein ungerechtfertigt niedriger Kaufpreis vereinbart worden sei.