BFH vom 13.10.1983
I R 187/79
Normen:
GewStDV § 11 ; GewStG § 2 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 406
BStBl II 1984, 115

BFH - 13.10.1983 (I R 187/79) - DRsp Nr. 1997/15822

BFH, vom 13.10.1983 - Aktenzeichen I R 187/79

DRsp Nr. 1997/15822

»In den Erhebungszeiträumen 1971 bis 1973 war bei einer Betriebsaufspaltung die Besitzgesellschaft (Verpachtungsbetrieb) nicht deshalb von der Gewerbesteuer befreit, weil die Betriebskapitalgesellschaft als Krankenanstalt die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 11 GewStDV erfüllt hat.«

Normenkette:

GewStDV § 11 ; GewStG § 2 ;

Gründe:

I. Die miteinander verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Fachärzte für innere Medizin. Aus einem von ihnen seit 1961 in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen Sanatorium entstand zum 1. Januar 1971 ohne Realisierung stiller Reserven eine GbR, an der die Kläger zu je 50 v.H. beteiligt sind und welche die bisherigen Betriebsgrundstücke und das sonstige Anlagevermögen behalten hat, sowie eine das Sanatorium betreibende GmbH, an der die Kläger ebenfalls zu je 50 v.H. beteiligt sind. Die GbR hat ihre Wirtschaftsgüter an die GmbH verpachtet. Die Kläger und am 1. Januar 1971 auch die GmbH haben für den Betrieb des Sanatoriums eine Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung (GewO) erhalten.