BFH vom 13.10.1983
I R 4/81
Normen:
KStG (a.F.) § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 139, 393
BStBl II 1984, 65

BFH - 13.10.1983 (I R 4/81) - DRsp Nr. 1997/15803

BFH, vom 13.10.1983 - Aktenzeichen I R 4/81

DRsp Nr. 1997/15803

»Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann in Betracht kommen, wenn sich Pensionszahlungen an den Gesellschafter einer GmbH aufgrund einer Spannungsklausel in einer Weise erhöhen, daß die GmbH eine Herabsetzung der Pensionsbezüge nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verlangen könnte, dies aber unterläßt.«

Normenkette:

KStG (a.F.) § 6 Abs. 1 Satz 2;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, erteilte am 27. Februar 1954 ihrem damaligen nicht beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer EB eine Pensionszusage, die auch die Zusage einer Witwenrente für seine damals an der Klägerin nicht beteiligte Ehefrau MB umfaßte. Die Pensionszusage hat folgenden Wortlaut:

"Betrifft: EB, geb. 28.2.1891 In Würdigung Ihrer außerordentlichen Verdienste um unsere Firma erteilen wir Ihnen hiermit die folgende Pensionszusage:

Wenn Sie nach Vollendung Ihres 65. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst in unserer Firma ausscheiden und in den Ruhestand treten, so erhalten sie ein lebenslängliches Ruhegeld von jährlich DM 15.000,-.