I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hatte die Gastwirtschaft ihres im Jahre 1964 verstorbenen Ehemannes weitergeführt. Sowohl der Ehemann als auch die Klägerin waren nicht mit einer Firma im Handelsregister eingetragen. Am 22. September 1969 gab die Klägerin den Betrieb auf.
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