BFH vom 13.10.1983
I R 76/79
Fundstellen:
BFHE 140, 182
BStBl II 1984, 294

BFH - 13.10.1983 (I R 76/79) - DRsp Nr. 1997/15891

BFH, vom 13.10.1983 - Aktenzeichen I R 76/79

DRsp Nr. 1997/15891

»Haben nicht im Handelsregister eingetragene Kaufleute schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16.12.1954 (BGBl I 1954, 373, BStBl I 1954, 575) ein bebautes Grundstück, das zum Teil eigengewerblich, zum Teil durch Vermietung und zum Teil für private Zwecke genutzt wurde, in ihrer Bilanz ausgewiesen, ist im Falle einer Betriebsaufgabe im Jahre 1969 neben dem Wert des eigengewerblich genutzten Grundstücksteils auch der Wert der vermieteten und privat genutzten Grundstücksteile bei der Berechnung des maßgeblichen Aufgabegewinns mit einzubeziehen.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hatte die Gastwirtschaft ihres im Jahre 1964 verstorbenen Ehemannes weitergeführt. Sowohl der Ehemann als auch die Klägerin waren nicht mit einer Firma im Handelsregister eingetragen. Am 22. September 1969 gab die Klägerin den Betrieb auf.