BFH vom 13.10.1983
IV R 160/78
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 9 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 273
BStBl II 1984, 101

BFH - 13.10.1983 (IV R 160/78) - DRsp Nr. 1997/15816

BFH, vom 13.10.1983 - Aktenzeichen IV R 160/78

DRsp Nr. 1997/15816

»1. Eine Provision, die ein Steuerpflichtiger für die Vermittlung des Beitritts zu einer Bauherrengemeinschaft schuldet, gehört zu den Anschaffungskosten des zu Miteigentum zu erwerbenden Grund und Bodens und zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der hierauf in Form von Wohnungseigentum zu errichtenden Gebäude. 2. Provisionen, die eine KG für die Vermittlung des Eintritts von Kommanditisten schuldet, sind in der Regel weder in der Bilanz der KG noch in Ergänzungsbilanzen der Kommanditisten zu aktivieren, sondern sofort abzugsfähig.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 9 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG; die Beigeladenen sind Kommanditisten der Klägerin.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Betrieb und die Verwaltung des "Ferienpark X". Dieser ist wie folgt konzipiert: