BFH vom 13.10.1983
IV R 217/80
Normen:
EStG (1975) § 13a; GDL § 12; GG Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 514
BStBl II 1984, 198

BFH - 13.10.1983 (IV R 217/80) - DRsp Nr. 1997/15858

BFH, vom 13.10.1983 - Aktenzeichen IV R 217/80

DRsp Nr. 1997/15858

»Zur Frage der Entscheidungserheblichkeit einer möglichen Verfassungswidrigkeit der § 12 GDL und § 13a EStG a.F. im Rahmen der Normenkontrolle des Art. 100 Abs. 1 GG

Normenkette:

EStG (1975) § 13a; GDL § 12; GG Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (im folgenden: Kläger) sind Eheleute und werden antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann ist buchführender Landwirt. Die Ehefrau (im folgenden: Klägerin) ist seit dem 1. Januar 1970 durch Erbfolge ebenfalls Inhaberin eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes. Sie war nicht zur Buchführung verpflichtet, führte aber seit dem 1. Juli 1970 freiwillig Bücher. Am 24. September 1971 beantragte sie gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen (GDL) unwiderruflich, den erstmals durch Bestandsvergleich ermittelten Gewinn des Wirtschaftsjahres 1970/71 der Besteuerung zugrunde zu legen. Daraufhin berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (im folgenden: das Finanzamt -FA-) bei den Einkommensteuerveranlagungen bis 1974 jeweils ihre erklärten Gewinne bzw. Verluste aus Land- und Forstwirtschaft laut ihrer Buchführung. Die Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre 1973 und 1974 erfolgten gemäß § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) vorläufig.