I. Die Kläger und Revisionskläger (im folgenden: Kläger) sind Eheleute und werden antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann ist buchführender Landwirt. Die Ehefrau (im folgenden: Klägerin) ist seit dem 1. Januar 1970 durch Erbfolge ebenfalls Inhaberin eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes. Sie war nicht zur Buchführung verpflichtet, führte aber seit dem 1. Juli 1970 freiwillig Bücher. Am 24. September 1971 beantragte sie gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen (GDL) unwiderruflich, den erstmals durch Bestandsvergleich ermittelten Gewinn des Wirtschaftsjahres 1970/71 der Besteuerung zugrunde zu legen. Daraufhin berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (im folgenden: das Finanzamt -FA-) bei den Einkommensteuerveranlagungen bis 1974 jeweils ihre erklärten Gewinne bzw. Verluste aus Land- und Forstwirtschaft laut ihrer Buchführung. Die Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre 1973 und 1974 erfolgten gemäß § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) vorläufig.
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