BFH vom 13.10.1983
VII R 146/82
Normen:
AO (1977) § 226 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 491
BStBl II 1984, 183

BFH - 13.10.1983 (VII R 146/82) - DRsp Nr. 1997/15850

BFH, vom 13.10.1983 - Aktenzeichen VII R 146/82

DRsp Nr. 1997/15850

»Das FA kann gegen einen Lohnsteuererstattungsanspruch nicht mit einer Forderung einer Bundesbehörde - hier des Landesarbeitsamts - aufrechnen, da die Gegenseitigkeit fehlt.«

Normenkette:

AO (1977) § 226 Abs. 4 ;

I. Der Steuerpflichtige Z erhielt von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer Teilzahlungsbank, einen Kredit. Zur Sicherung dieses Kredits trat er der Klägerin am 29. Januar 1979 seinen Anspruch auf Erstattung von Lohnsteuer 1978 ab. Die Klägerin zeigte die Abtretung dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) an und begehrte die Auszahlung des Erstattungsbetrags in Höhe ihrer Darlehensforderung.

Das FA setzte durch Bescheid vom 27. März 1979 über den Lohnsteuer- Jahresausgleich 1978 den Erstattungsbetrag auf 891,52 DM fest, nachdem es gegen den Erstattungsanspruch mit einer Forderung des Landesarbeitsamts Berlin auf Darlehensrückzahlung in Höhe von 530 DM aufgerechnet hatte ("Aufrechnungserklärung" vom 26. März 1979). Der Aufrechnungserklärung lag ein Amtshilfeersuchen des Landesarbeitsamts vom 13. Februar 1979 an das FA zugrunde.